Ganztagsbetreuung hat Folgen!
Städte- und Gemeindebund erwartet Kostenübernahme durch den Bund
Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund fordert eine komplette Übernahme der Kosten vom Bund für die flächendeckende Ganztagsbetreuung in den Grundschulen. Die Bundesregierung will bis zum Jahr 2025 ein solches Angebot Eltern und Kindern durch einen Rechtsanspruch garantieren.
"Wer Versprechungen macht, ist auch für die Finanzierung und die Umsetzung verantwortlich und darf nicht einfach die Kommunen in Mithaftung nehmen. Der Bund ist für Deckung der Investitionskosten sowie der Betriebs- und Personalkosten der Betreuungseinrichtungen verantwortlich. Sonst ist ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in den Grundschulen nicht realisierbar", erklärte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, heute in Hannover. Das Deutsche Jugendinstitut hat berechnet, dass bundesweit rund 330.000 Plätze in Horten und Ganztagsschulen neu geschaffen werden müssen - In Niedersachsen sind es dann vermutlich mehr als 30.000 Plätze.
Aktuell hat der Bund ein Sondervermögen von zwei Milliarden Euro beschlossen. Allerdings rechnen die Kultusminister der Länder mit jährlichen Kosten von bundesweit über 10 Milliarden Euro. "Hinzu kommt, dass wir teilweise neu bauen und bestehende Schulen baulich verändern müssen. Dazu kommt, dass es auf dem Arbeitsmarkt keine Erzieherinnen und Erzieher gibt. Was nützt uns der Neubau von Schulen, wenn das Personal fehlt, um die Kinder zu betreuen? Zudem müssen wir in Niedersachsen die Beitragsfreiheit für die KiTas finanzieren. Da ist kein Geld bei Land und Kommunen für weitere Aufgaben übrig", ergänzte Trips.
Der Niedersächsische Städte und Gemeindebund (NSGB) ist der kommunale Spitzenverband der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden in Niedersachsen. Der Verband spricht für über 400 kreisangehörige Städte, Gemeinden und Samtgemeinden in Niedersachsen. Über 15.000 von 22.000 gewählten MandatsträgerInnen repräsentieren die genannten Gebietskörperschaften.
PRESSEMITTEILUNG Nr. 16/2019 vom 26.11.2019
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